- land- und forstwirtschaftliches Vermögen
- eine der ⇡ Vermögensarten nach dem Bewertungsgesetz.I. Begriff:Alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zu dienen bestimmt sind, bes. Grund und Boden, Wohn- und Wirtschaftsgebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, aber nicht Zahlungsmittel, Geldforderungen, Wertpapiere, Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln (§ 33 BewG).II. Bewertung:1. Grundsteuer (§§ 34–62 BewG): a) ⇡ Wirtschaftliche Einheit, für die ein ⇡ Einheitswert festgestellt wird, ist der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, der beinhaltet: (1) Den Wirtschaftsteil: (a) Land- und forstwirtschaftliche (landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige land- und forstwirtschaftliche) oder Nutzungsteile; (b) bes. Wirtschaftsgüter (Abbauland, ⇡ Geringstland und ⇡ Unland); (c) ⇡ Nebenbetriebe; (2) den Wohnteil: Gebäude und Gebäudeteile, soweit sie dem Betriebsinhaber und zum Hausstand gehörigen Familienangehörigen und den Altenteilern (⇡ Altenteil) zu Wohnzwecken dienen.- b) Verfahren: (1) Dem Wert für den Wirtschaftsteil ist der ⇡ Ertragswert zugrunde zu legen, festgestellt in einem vergleichenden Verfahren: Die unterschiedliche Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzungen in den verschiedenen Betrieben wird durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und durch Zahlen ausgedrückt (⇡ Vergleichszahlen), die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen. Aus dem 100 Vergleichszahlen entsprechenden Ertragswert wird der Ertragswert für die einzelne Nutzung oder den Nutzungsteil abgeleitet (⇡ Vergleichswert). ⇡ Zuschläge und ⇡ Abschläge sind unter besonderen Voraussetzungen möglich. Gesondert zu bewerten sind Nebenbetriebe und Abbauland mit dem Einzel-Ertragswert, Geringstland mit dem ⇡ Hektarwert von 50 DM (etwa 25 Euro; vgl. § 152 n.F. BewG). Unland wird nicht erfasst.- Aus den Vergleichswerten, den Zu- und Abschlägen, den Einzelertragswerten sowie den gesondert zu bewertenden Wirtschaftsgütern ergibt sich unter Berücksichtigung der besonderen Vorschriften für einzelne Nutzungen (§§ 50–62 BewG) der Wirtschaftswert. (2) Der Wert für den Wohnteil wird nach dem Ertragswertverfahren für die Bewertung der Mietwohngrundstücke unter Berücksichtigung der Lage der Gebäude und eines Abschlags von 15 Prozent ermittelt (⇡ Ertragswert).- c) Den Einheitswert des Betriebes bilden zusammen der Wirtschaftswert und der Wohnungswert.- 2. Erbschaftsteuer (§§ 140–144 BewG): Der Begriff des l.-u.f.V. ist mit dem bei der Grundsteuer identisch. Erfasst werden Betriebsteil, Betriebswohnungen und Wohnteil. Abweichend von den Regeln der Grundsteuer ist der Ertragswert des Betriebsteils hier das 18,6-fache des Reinertrags; dieser wird teilweise in § 142 II BewG pauschaliert. Betriebwohnungen und Wohnteil sind wie bebaute ⇡ Grundstücke zu bewerten (§ 143 BewG); ⇡ Abschläge sind möglich.III. Besonderheiten:1. Der Betrieb kann ein ⇡ Betriebsgrundstück darstellen (sofern zu einem gewerblichen Betrieb gehörig) und bildet dann ⇡ Betriebsvermögen.– (2.) Für nicht als Betriebsgrundstück eingeordnete Betriebe erfolgt kein ⇡ Einheitswertzuschlag.- 3. Regelung für die neuen Bundesländer: Für das l.-u.f.V. in den neuen Bundesländern wird kein Einheitswert, sondern ein ⇡ Ersatzwirtschaftswert angesetzt.
Lexikon der Economics. 2013.